„Der Regierungsrath ordnet … die Zahl und Stellung der für die medizinischen und naturwissenschaftlichen Fächer erforderlichen Assistenten, sowie die Verhältnisse des bezüglichen Hülfspersonales.“
Rechtsgrundlage für die Anstellung der ersten Assistenten an der Universität Zürich; Universitätsgesetz anno 1859, § 159. (Uni Zürich, Nr. 5/1993, p. 3)
Frühere Beiträge, geordnet nach den Jahren 1859-1999, 2000-2010 und ab 2011.