Statuten der Vereinigung akademischer Nachwuchs der Universität Zürich (VAUZ)
vom 11. Juli 1968, Revision vom 20. Januar 2005, 13. März 2008, 25. März 2011, 21. März 2014, 26. März 2018
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Art. 1: Name und Sitz
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1 Unter der Bezeichnung «Vereinigung akademischer Nachwuchs der Universität Zürich» (VAUZ) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Sie ist die Standesorganisation des Wissenschaftlichen Nachwuchses der Universität Zürich im Sinne von § 19 des Universitätsgesetzes (UniG).
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2 Der Stand des Wissenschaftlichen Nachwuchses (WN) besteht gemäss § 19 Abs. 1 lit. b UniG aus den immatrikulierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen.
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Art. 2: Zweck
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Die VAUZ vertritt den WN in allen Belangen der Standespolitik und der akademischen Selbstverwaltung. Insbesondere setzt sie sich für die arbeitsrechtlichen, beruflichen und sozialen Belange des WN ein und stellt sicher, dass der WN an der UZH Mitbestimmung, Mitsprache und Mitgestaltung von Lehre und Forschung eingeräumt wird. Sie fördert den Informationsaustausch und die Meinungsbildung, sowie den sozialen Kontakt innerhalb des Standes.
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Art. 3: Aufgaben
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1 Die VAUZ gewährleistet und koordiniert die gesetzliche Mitbestimmung der Standesangehörigen. Dabei steht die Förderung des WN im Vordergrund. Sie informiert die Angehörigen ihres Standes über universitäre und hochschulpolitische Belange und führt die Wahlen für ihre Delegierten in Organe der UZH durch.
Sie ist insbesondere verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Wahlen der Delegierten in
- den Universitätsrat,
- die Erweiterte Universitätsleitung,
- die ständigen Kommissionen der Universität,
- die Fakultätsversammlungen und fakultäre Gremien,
- die Institutsversammlungen,
- sowie weitere universitäre Gremien.
2 Sie kann Vereinbarungen mit anderen Körperschaften, insbesondere mit der UZH abschliessen.
3 Die Delegierten in den Gremien und Kommissionen der UZH, der Fakultäten und der Institute sind verpflichtet, die Standesangehörigen in geeigneter Form zu informieren.
4 Sie nimmt Stellung zu allgemeinen hochschulpolitischen Fragen, insbesondere zu solchen, die die UZH betreffen.
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Art. 4: Mitgliedschaft
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1 Die VAUZ besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2 Die aktive Mitgliedschaft ist Personen vorbehalten, die gemäss § 19 Abs. 1 lit. b UniG zum Stand des WN gehören.
3 Für die Aufnahme als aktives Mitglied ist eine Erklärung erforderlich. Die Aufnahme passiver Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
4 Die aktive Mitgliedschaft erlischt bei Ausscheiden aus dem Stand des WN.
5 Die passive Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, die einen Bezug zum Stand des WN oder zur VAUZ haben.
6 Der Austritt von aktiven und passiven Mitgliedern aus der VAUZ erfolgt durch schriftliche Erklärung.
7 Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Mitglied aus der VAUZ ausschliessen. Das Mitglied kann den Entscheid über den Ausschluss an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
8 Die VAUZ kann Mitgliederbeiträge verlangen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
9 Die Mitgliedschaft erlischt zudem bei wiederholtem Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags.
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Art. 5: Organe
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Organe der VAUZ sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.
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Art. 6: Mitgliederversammlung
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1 Bedeutung und Einberufung
a. Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der VAUZ.
b. Sie findet einmal pro Jahr statt und wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen und mit Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
c. Die Einberufung erfolgt überdies, wenn diese es von einem Zehntel aller aktiven Mitglieder verlangt wird.
2 Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung verfügt über folgende Kompetenzen:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl des Präsidiums,
- Bestimmung der Revisionsstelle,
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle,
- Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrags,
- Genehmigung des Jahresbudgets,
- Statutenänderungen,
- Auflösung der Vereinigung.
3 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über die traktandierten Geschäfte. Zwischen den Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auf schriftlichem Weg gefasst werden.
4 Stimmrecht und Mehrheit
a. Alle aktiven Mitglieder der VAUZ sind in der Mitgliederversammlung antrags-, stimm- und wahlberechtigt. Alle passiven Mitglieder sind antragsberechtigt.
b. Beschlüsse werden gefasst mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder bzw. der Mitglieder, die an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben, sofern diese Statuten für einzelne Geschäfte nicht andere Quoren bestimmen.
c. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
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Art. 7: Vorstand
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1 Der Vorstand setzt sich aus drei bis neun aktiven Mitgliedern zusammen und besteht aus:
- dem Präsidium (in der Regel zwei, höchstens drei Personen)
- und weiteren Mitgliedern.
2 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Bei der Wahl soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und Verhältnis der Anstellungsarten, der Fakultäten und der Qualifikationsstufen geachtet werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst (ausgenommen das Präsidium).
Der Vorstand ist ausführendes Organ. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
- Durchführung schriftlicher Abstimmungen,
- Erstellung des Jahresberichtes,
- Einsetzung einer Geschäftsstelle,
- Abschluss von Vereinbarungen,
- Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen,
- Vertretung der VAUZ nach aussen,
- Organisation der Wahlen gemäss «Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe der Universität Zürich und der Fakultäten (Wahlreglement)»,
- Bestimmung von Delegierten für universitäre Gremien, falls innerhalb der regulären Amtsdauer eine Vakanz auftritt,
- Bestimmung von Richtlinien für die Vertretung des Standes in allen überfakultären Gremien der UZH,
- Ausschluss von Mitgliedern.
Im Übrigen ist er zuständig für sämtliche Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
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Art. 8: Revisionsstelle
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Die Mitgliederversammlung bestimmt die Revisionsstelle.
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Art. 9: Geschäftsstelle
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Setzt der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, wird diese durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet. Sie oder er ist verantwortlich für die operative Führung der VAUZ und richtet sich dabei nach den Vorgaben des Vorstands.
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Art. 10: Mittel und Haftung
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1 Die Mittel der VAUZ setzen sich aus Beiträgen der UZH gemäss Leistungsvereinbarung, Mitgliederbeiträgen und allfälligen weiteren Einkünften zusammen.
2 Für die Verbindlichkeiten der VAUZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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Art. 11: Verbindliche Fassung
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Wenn Übersetzungen dieser Statuten bestehen, dann ist in jedem Fall die deutsche Originalfassung massgeblich.
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Art. 12: Auflösung
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1 Die Auflösung der VAUZ kann mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Bei einer Auflösung der VAUZ wird das Vereinsvermögen einer Institution zugewiesen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
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