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VAUZ Statuten 2021 (PDF, 168 KB)
vom 11. Juli 1968, Revision vom 20. Januar 2005, 13. März 2008, 25. März 2011, 21. März 2014, 26. März 2018, 22. März 2021
Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung «Vereinigung Akademischer Nachwuchs der Universität Zürich» (VAUZ, Association of Junior Researchers at the University of Zurich) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich und gemäss ZGB und kann als «Verein an der Universität Zürich» im Sinne von § 27 der Universitätsordnung anerkannt werden. Die VAUZ ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
1 Die VAUZ ist die Standesorganisation des Wissenschaftlichen Nachwuchses (WNW, Junior Researchers) an der Universität Zürich (UZH) im Sinne des §19 Abs. 1 lit. b Universitätsgesetz (UniG) Der Stand des WNW umfasst alle Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen und immatrikulierten Doktorierenden an der UZH.
2 Die VAUZ organisiert den Stand des WNW gemäss §19 Abs. 2 UniG in Verbindung mit den §§26a Abs. 2 und 56 Abs. 3 Ziff. 2 der Universitätsordnung (UniO) und im Sinne der Leistungsvereinbarung mit der UZH. Sie setzt sich für die universitäts- und bildungspolitischen Interessen des Standes und der Standesangehörigen innerhalb der UZH ein, insbesondere für Mitbestimmung, Mitsprache und Mitgestaltung in Lehre und Forschung, sowie für weitere, im Zusammenhang mit der Tätigkeit an der UZH stehenden Anliegen. Sie vertritt die Interessen des Standes und der Standesangehörigen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit. Sie fördert den Informationsaustausch und die Meinungsbildung innerhalb des Standes.
Art. 3 Wahlen in Organe und Gremien
Die VAUZ ist insbesondere verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Wahlen der Delegierten gemäss «Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe der Universität Zürich» (Wahlreglement) in universitäre und fakultäre Organe und Gremien sowie Organe und Gremien auf Ebene der Institute / Departments / Seminare / Kliniken (Einheiten).
Art. 4 Weitere Aufgaben
1 Die VAUZ vertritt die universitäts- und bildungspolitischen Interessen des Standes des WNW der UZH innerhalb der Universität und gegenüber Behörden und Öffentlichkeit auf kantonaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene, unter anderem in den entsprechenden hochschulpolitischen Vereinigungen.
2 Die VAUZ kann mit der UZH eine Leistungsvereinbarung über die von der UZH zur Verfügung zu stellenden finanziellen und anderen Mittel abschliessen. Sie kann darüber hinaus Vereinbarungen mit anderen Körperschaften, insbesondere mit denen der UZH, abschliessen.
3 Die VAUZ ist Adressatin bei Vernehmlassungen zur universitären Rechtssetzung und weiteren universitären Projekten, soweit die Angehörigen des von ihr vertretenen Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses betroffen sind oder betroffen sein können.
4 Die VAUZ sorgt für geeignete Informationen zu universitären und hochschulpolitischen Themen für die Angehörigen des von ihr vertretenen Standes.
5 Die VAUZ erstellt einen öffentlich zugänglichen Jahresbericht zuhanden der Universitätsleitung.
6 Die VAUZ kann weitere Aufgaben wahrnehmen, insbesondere kann sie Veranstaltungen für die Mitglieder und/oder die Standesangehörigen durchführen.
Art. 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der VAUZ ist Personen vorbehalten, die gemäss §19 Abs. 1 lit. b UniG zum Stand des WNW gehören.
Art. 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt damit, dass Personen ihren Beitritt gegenüber dem Vorstand der VAUZ in geeigneter Form erklären. Die Aufnahme als Mitglied kann aus Gründen, die die Interessen der VAUZ erheblich verletzen, durch den Erweiterten Vorstand mit einer schriftlichen Begründung abgelehnt werden. Eine Mitgliedschaft endet
Art. 7 Mitgliedsbeiträge
Sowohl Erhebung als auch Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, so ist die Einzahlung des Betrags jeweils zum 31. Januar fällig.
Art. 8 Organe
Organe der VAUZ sind:
Art. 9 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der VAUZ.
2 Der Geschäftsführende Vorstand führt diese mindestens einmal pro Jahr durch, in der Regel in Form einer physischen Zusammenkunft im ersten Quartal des Jahres. Auf Grundlage eines Beschlusses des Erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in begründeten Ausnahmefällen virtuell durchgeführt werden. Sie ist überdies binnen 40 Tagen durchzuführen, wenn ein Zehntel aller Mitglieder es verlangt.
3 Die Mitgliederversammlung muss mindestens 30 Tage vor der Durchführung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch angekündigt werden.
4 Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen sowie Geschäfte auf die Traktandenliste zu setzen. Sowohl Anträge als auch Geschäfte müssen beim Geschäftsführenden Vorstand mindestens 20 Tage vor der Durchführung schriftlich eingereicht werden. Dieser prüft deren formale Zulässigkeit und informiert im Falle positiv beschiedener Anträge oder Geschäfte die Mitglieder über die konsolidierten Traktanden.
Art. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung verfügt über folgende Kompetenzen:
2 Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefällt, ausser wo die Statuten andere Regelungen vorsehen.
Art. 11 Erweiterter Vorstand
Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den amtierenden gewählten Delegierten des Standes gemäss Art. 3, welche Mitglieder der VAUZ sind, und dem Geschäftsführenden Vorstand.
Art. 12 Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
1 Der Erweiterte Vorstand verfügt über folgende Kompetenzen
2 Sitzungen des Erweiterten Vorstandes finden mindestens drei Mal pro Semester statt.
3 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Zirkularbeschlüsse, auch auf elektronischem Weg, sind zulässig.
Art. 13 Geschäftsführender Vorstand
1 Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern der VAUZ zusammen und besteht aus:
2 Der Geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ und zuständig für die operative Leitung der VAUZ.
3 Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei den Wahlen in den Geschäftsführenden Vorstand soll auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter, der Anstellungsarten, der Qualifikationsstufen und der Fakultäten geachtet werden.
Art. 14 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
1 Der Geschäftsführende Vorstand verfügt über folgende Kompetenzen
2 Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Co-Präsidium so häufig wie nötig, jedoch mindestens dreimal pro Semester, einberufen. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann vom Co-Präsidium die Einberufung verlangen. Zirkularbeschlüsse, auch auf elektronischem Weg, sind zulässig. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
3 Im Übrigen ist der Geschäftsführende Vorstand zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
4 Das Co-Präsidium kann bei Uneinigkeit abschliessend Entscheidungen für den Geschäftsführenden Vorstand treffen.
Art. 15 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle, bestehend aus einer oder zwei Revisor*innen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei Wiederwahl zulässig ist. Revisor*innen müssen keine Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht dem Geschäftsführenden Vorstand oder der Geschäftsstelle angehören.
Art. 16 Geschäftsstelle
1 Setzt der Geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsstelle ein, wird diese durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet.
2 Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes in seinen Aufgaben.
3 Die Geschäftsstelle führt eine Doppelunterschrift, in der Regel gemeinsam mit einem Mitglied des Co-Präsidiums.
Art. 17 Mittel und Haftung
1 Die Mittel der VAUZ setzen sich aus Beiträgen der UZH gemäss allfälliger Leistungsvereinbarung, allfälligen Mitgliederbeiträgen und allfälligen weiteren Einkünften zusammen.
2 Die VAUZ verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Für die Verbindlichkeiten der VAUZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 18 Statutenänderungen, Auflösung
1 Die Statuten können mit zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder geändert werden.
2 Die VAUZ kann von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder aufgelöst werden.
3 Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 19 Verbindliche Fassung
Wenn Übersetzungen dieser Statuten bestehen, dann ist in jedem Fall die deutsche Originalfassung massgeblich.
Art. 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 22. März 2021 in Kraft.