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Statuten der Vereinigung akademischer Mittelbau der Universität Zürich (VAUZ) vom 11. Juli 1968, Revision vom 20. Januar 2005, 13. März 2008, 25. März 2011 |
Name, Sitz und Zweck (§§ 1-2) |
§ 1 Die «Vereinigung akademischer Mittelbau der Universität Zürich», abgekürzt «VAUZ», ist ein Verein nach ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Zürich. |
§ 2 (1) Die Vereinigung vertritt die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals an der Universität Zürich ('Mittelbau' gemäss Gesetz über die Universität Zürich, UG, § 9) in ihren wissenschaftlichen und beruflichen Interessen. Sie setzt sich dafür ein, dass dem wissenschaftlichen Personal die ihm zukommende Position an der Universität mit einer entsprechenden Mitbestimmung in Forschung, Lehre, Dienstleistung und universitärer Selbstverwaltung zugestanden wird. (2) Die VAUZ nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragen im allgemeinen und im besonderen zu solchen, welche die Universität Zürich betreffen. Dabei steht die Förderung des akademischen Nachwuchses und die Wahrung der Rechte und Pflichten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Die VAUZ betreibt Nachwuchsförderung durch den Tagungsfonds aus eigenen Mitteln. Sie informiert ihre Mitglieder über universitäre und hochschulpolitische Belange und macht Wahlvorschläge für die Vertretung des wissenschaftlichen Personals in universitären Gremien und Kommissionen. (3) Zur Wahrung der Interessen der Mitglieder ist das Präsidium ermächtigt, mit Zustimmung des Vorstandes im Namen der Mitglieder Beschwerde einzulegen und Stellungnahmen zu verfassen. |
Mitgliedschaft (§§ 3-5) |
§ 3 (1) Die Mitgliedschaft steht allen Mittelbauangehörigen der Universität Zürich offen und beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags. (2) Als Mittelbauangehörige gelten insbesondere die Angehörigen gemäss § 9 Universitätsgesetz und §§ 19-21 Universitätsordnung der nachfolgend aufgezählten Personengruppen. Mittelbauangehörige müssen bei der Universität Zürich angestellt sein, können jedoch auch durch Drittmitteln entlöhnt werden:- – Assistentinnen und Assistenten, – Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, sofern an der UZH angestellt, – Oberassistentinnen und Oberassistenten, – Oberärztinnen und Oberärzte, sofern an der UZH angestellt, – wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (3) Angestellte der VAUZ können Mitglieder der VAUZ sein, auch wenn sie zu keiner der obengenannten Personengruppen gehören. |
§ 4 (1) Der Austritt aus der Vereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Sekretariat. (2) Die Mitgliedschaft erlischt bei definitivem Ausscheiden aus dem in § 3 bezeichneten Personenkreis oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, nicht aber bei Beurlaubung oder vorübergehender Abwesenheit. |
§ 5 Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung beschliessen, ein Mitglied aus dem Verein auszuschliessen. |
Organe (§§ 6-9) |
§ 6 Organe der VAUZ sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Präsidium und das Sekretariat. |
§ 7: Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung. Sie bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit, genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung und setzt den Mitgliederbeitrag fest. (2) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium, den Vorstand und die Rechnungsprüfung sowie die Delegierten der VAUZ in anderen inner- und ausseruniversitären Mittelbauorganisationen. Sie macht zuhanden der zuständigen Wahlinstanzen Wahlvorschläge für die Vertretung des Mittelbaus im Universitätsrat, im Senat und in der Erweiterten Universitätsleitung, in universitären Gremien und Kommissionen. Die gewählten Mittelbauvertreterinnen und -vertreter legen in geeigneter Form jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab. Die Mitgliederversammlung beschliesst über Statutenänderungen (§ 11). (3) Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Stimmberechtigung setzt Mitgliedschaft bei der VAUZ voraus. |
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel zu Beginn des Frühlingssemesters statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 30 Mitgliedern bzw. einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen einberufen. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. |
§ 9: Vorstand (1 – Aufgaben) Der Vorstand berät in regelmässigen Sitzungen über die Interessen der VAUZ und bestimmt die Richtlinien für die Vertretung des Mittelbaus in allen überfakultären Gremien der Universität. Er beschliesst über die laufenden Geschäfte einschliesslich aller Anträge auf Unterstützung aus dem Tagungsfonds. Bei Vakanzen im Vorstand trifft der Vorstand selbst eine Übergangsregelung. Besteht die Vakanz über eine Mitgliederversammlung hinaus, bedarf die Regelung der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(2 – Zusammensetzung) Dem Vorstand gehören an: – das Präsidium – die Ständevertreterinnen und ‑vertreter des Mittelbaus in den Fakultäten und Fakultätsausschüssen (ex officio) – die Ständevertreterinnen und ‑vertreter des Mittelbaus in den ständigen universitären Gremien (Senat, Erweiterte Universitätsleitung, Universitätsrat) und ständigen sowie nicht ständigen universitären Kommissionen und Ausschüssen. Stimmberechtigung setzt Mitgliedschaft bei der VAUZ voraus.
(3 – Wahl der nicht-fakultären Mitglieder) Die nicht-fakultären Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Neubesetzungen nach Rücktritten oder bei Wahlen in neue Gremien, Kommissionen oder Ausschüsse im Sinne von Abs. 2 entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4 – Erlöschen der Vorstandsmitgliedschaft) Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt durch Rücktritt, Abwahl oder mit Auflösung eines Gremiums, einer Kommission oder eines Ausschusses.
(5 – Vorstandssitzungen) Mindestens dreimal während des Semesters beruft das Präsidium eine Vorstandssitzung ein, die mit einfacher Mehrheit der Stimmen entscheidet. Jede(r) Präsident/in verfügt über eine Stimme. Jede Fakultät sowie jede Vertretung in einem universitären Gremium, einer Kommission oder einem Ausschuss verfügt ebenfalls über eine einzige Stimme, auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder aus derselben Fakultät bzw. demselben Gremium usw. anwesend sind. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als eine Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Die Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten. Das Protokoll ist auf der jeweils folgenden Sitzung vom Vorstand zu genehmigen. |
§ 9a: Präsidium
(1 – Aufgaben) Das Präsidium beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung ein. Es vertritt die Interessen der VAUZ im Universitätsrat sowie in ausseruniversitären Mittelbauvereinigungen, denen die VAUZ gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung angehört. Dem Präsidium obliegt die Verwaltung der VAUZ-Mittel (§ 10), über die es vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt.
(2 – Zusammensetzung) Das Präsidium besteht aus zwei gleichberechtigten Präsidentinnen / Präsidenten (Kopräsidium), die gemäss § 9, Abs. 3 von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Präsidium berät über alle Angelegenheiten der VAUZ und teilt die repräsentativen Funktionen nach inner- und ausseruniversitären Gremien unter sich auf (vgl. Abs. 1).
(3 – Sekretariat) Dem Präsidium ist ein Sekretariat zugeordnet. |
§ 9b: Sekretariat
(1 – Aufgaben) Das Sekretariat unterstützt das Präsidium und den Vorstand bei den laufenden administrativen Geschäften. Der Sekretär / die Sekretärin nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.
(2 – Kosten) Das Sekretariat wird, sofern nicht aus Mitteln der Universität, direkt aus den Mitgliederbeiträgen finanziert. Über die Kosten ist in der Jahresrechnung vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Über die personelle Besetzung des Sekretariats entscheidet das Präsidium mit Zustimmung des Vorstandes. |
Mittel, Rechnungswesen, Haftung |
§ 10 (1) Die Mittel der VAUZ setzen sich aus den regelmässigen Beiträgen der Mitglieder und aus sonstigen Einkünften zusammen. (2) Die Mittel der VAUZ sollen dem Zweck der Vereinigung (§ 2) gemäss eingesetzt werden. Über den Einsatz der Mittel beschliesst der Vorstand. Die Administration der Mittel obliegt dem Präsidium mit Unterstützung des Sekretariats. Über Umfang und Verwendung der Mittel ist jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(3) Zur Überprüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/innen auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. |
Statutenänderungen |
§ 11 Über Statutenänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehr der Anwesenden. |
Auflösung |
§ 12 Die Vereinigung kann nur mit 3/4-Mehr einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, an der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Ein allfälliges Vermögen geht an die Universität Zürich zuhanden einer Nachfolgeorganisation. |