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Vereinigung Akademischer Mittelbau der Universität Zürich

Spesen

Bei der Handhabung von Spesen, Reisekostenzuschüssen und Tagungsgeldern gibt es nicht nur zwischen Drittmittel- und kantonalen Angestellten, sondern auch von Fakultät zu Fakultät, von Institut zu Institut und sogar von Lehrstuhl zu Lehrstuhl erhebliche Unterschiede. Bei Drittmittelangestellten sind die Chancen gering, von der Uni Reisekostenzuschüsse zu erhalten. Im Prinzip sollten solche Auslagen durch den Drittmittelgeber gedeckt werden.

Kleine Umfrage

Eine kleine Umfrage im VAUZ-Vorstand hat folgende fakultäre Regelungen ergeben (unverbindlich, Stand 30. März 2004):

  • In der philosophischen Fakultät gab es ein Reglement für Reisekostenzuschüsse. Das Reglement war beim Institutssekretariat oder auf der Homepage der Fakultät zu beziehen.
  • In der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gibt es keine fakultäre Regelung. Reisekosten und verwandte Aufwände werden über die Lehrstuhlkredite geregelt.
  • In der rechtswissenschaftlichen Fakultät lgibt es keine fakultäre Regelung. Reisekosten und verwandte Aufwände werden über die Lehrstuhlkredite geregelt. Zudem hat die Fakultät zusätzlich ein Budget von 150.-/Person und Jahr für Weiterbildungsveranstaltungen.
  • In der theologischen Fakultät werden Anträge an die Fakultät gestellt. In der Regel werden bis zu zwei Tagungsbesuche pro Person pro Jahr finanziert, wenn die Mittel dadurch nicht erschöpft sind manchmal auch mehr. Zusatz vom 30.4.18: Reise- und Übernachtungskosten, Anmeldegebühren, u.ä. für Konferenzen und Seminare werden über die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter erstattet, diese/r sollte jedoch im Vorfeld informiert werden. Des Weiteren können PhD Programm-assoziierte Doktorierende über ihre Programme weitere finanzielle Unterstützung erhalten.

Ausnahmsweise können durch Tagungsbesuch entstandene Kosten, wenn nicht anderweitig gedeckt, auch vom VAUZ-Tagungsfonds übernommen werden.


Grundlagen

Der Ersatz für dienstliche Auslagen ist gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Paragraphen 64 und ff.) geregelt. Diese Ansätze gelten auch für die Angestellten der Universität.

Auslandreisen müssen mit einem Reiseprogramm und einer Kostenberechnung in der Personalabteilung beantragt und bewilligt werden. Bewilligungsanträge für Auslandreisen von Drittmittelanstellungen sind nicht explizit geregelt (in den Richtlinien unter Paragraph 27).