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Grundsätzlich befürworten wir einen geregelten Ablauf für die Wiederanstellung nach Erreichen des AHV-Pensionsalters. Allerdings bieten die bestehenden Gesetze und Verordnungen (§24c Abs. 2 PG und §51 Abs. 2 PVO-UZH) mit der Möglichkeit auf Weiteranstellung in Ausnahmefällen und der zeitlichen Beschränkung auf 1 Jahr bereits für alle Mitarbeitenden sinnvolle Rahmenbedingungen. Wir sehen die Notwendigkeit einer Verordnungsänderung zu diesem Zeitpunkt nicht. Unsere Vernehmlassungsantwort mit der Argumentation im Detail hier:
Stellungnahme privatrechtliche Wiederanstellung nach dem Altersrücktritt (PDF, 529 KB)